Rechtliches in der Ersten Hilfe

§ 323c Strafgesetzbuch (StGB)

§ 323c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen

(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.


Grob Fahrlässig

Grobe Fahrlässigkeit ist in der Ersten Hilfe strafbar im Gegensatz zu Fahrlässigkeit. Ein Beispiel grober Fahrlässigkeit zeigt dieses Video von einer Überwachungskamera aus der West-Schweiz aufgenommen - kein Scherz!




Die Rettungsgasse

Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“ (§ 11 Absatz 2 StVO)

Wann und wie ist eine Rettungsgasse zu bilden? Klicke hier und erfahre mehr. Was kostet es wenn keine Rettungsgasse gebildet wird? Hier ist der aktuelle Bußgeldkatalog.
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